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Sondernewsletter – Versicherungsschutz bei Hochwasser

Das Hochwasser des vergangenen Wochenendes hat viele Menschen in ihrer Existenz getroffen: Viele Immobilien, viele Fabrik- und Betriebsgelände und viele Landflächen stehen unter Wasser. Das Hab und Gut ist getroffen und genommen.

Welche Versicherungen welche Schäden decken und welche Tipps für eine spätere Regulierung hilfreich sind, wollen wir Ihnen in Kürze darstellen:

Wohngebäudeversicherung: Gebäudeschaden

Ihre Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden an Ihren Gebäuden. Entweder wird eine entsprechende Reparatur übernommen oder, soweit ein Totalschaden besteht, eine entsprechende Wiederbeschaffung (bis hin zu Abriss und Wiederaufbau).

Der Versicherungsumfang schließt damit beispielsweise eine Gebäudetrocknung, Schimmelbeseitigung und eine Ersatzunterkunft mit ein. Voraussetzung ist jedoch, dass eine zusätzliche Elementarschadenversicherung vereinbart und abgeschlossen wurde, denn nur diese sichert Hochwasser als Schadensursache ab.

 

Ausnahme: Grundwasser

In vielen Versicherungsfällen wird eine Ausnahme im Hinblick auf den Eintritt von Grundwasser durch die jeweiligen Versicherer eingewendet werden, denn hier liegt die Ursache nicht darin, dass überirdisch durch Hochwasser ein entsprechender Wassereintritt erfolgte. Diese Grundwasser-Schadensfälle sind von der Versicherungsleistung ausgenommen, auch wenn die tatsächliche Ursache ebenfalls in einem vorherigem Regen liegt.

 

Hausratversicherung: Möbel, Bargeld, etc.

In Ergänzung zu einer Wohngebäudeversicherung versichert eine Hausratversicherung solche beweglichen Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, u.a. Schmuck, Möbel, technische Geräte, Bargeld, etc. Je nach Versicherungsverhältnis sind auch bewegliche Gegenstände an anderen Orten vom Versicherungsverhältnis miterfasst.

Für den Versicherungsschutz gegen Hochwasser ist auch hier der Zusatz einer Elementarschadenversicherung erforderlich.

 

Teil- oder Vollkaskoversicherung: Automobil

Fahrzeugschäden aufgrund von Hochwasser sind über Teil- und Vollkaskoversicherungen versichert, wenn das Fahrzeug abgestellt war und vom Hochwasser betroffen ist. Soweit das Fahrzeug in das Wasser bewegt wurde (z.B. beim Durchfahren einer Wasserfläche) wird dem Fahrzeugführer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. In diesem Fall ist mit Kürzungen oder sogar einem Verlust der Versicherungsleistung zu rechnen. Soweit das Fahrzeug im Wasser stand, starten Sie es allein in Rücksprache mit einem Fachmann.

Beweissicherung

Beschädigte und wertvolle Gegenstände sind erst nach schriftlicher/textlicher Absprache mit dem jeweiligen Versicherer zu entsorgen. Bestenfalls trägt Ihr Versicherer die Kosten von einem durch Sie beauftragten Sachverständigen oder stellt einen Sachverständigen auf eigene Kosten zur Verfügung, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass die Sachverständigen durch den jeweiligen Versicherer beauftragt werden und das Ergebnis von Ihnen zumindest kritisch geprüft werden sollte.

Nur bei Berücksichtigung kann eine Beweisführung im Hinblick auf Schadenseintritt und -höhe zuverlässig erfolgen. Zumindest sind in jedem Falle Lichtbildaufnahmen zu fertigen, Zeugen (Nachbarn) hinzuzuziehen und ein Protokoll zu erstellen. Zudem empfehlen wir Lichtbildaufnahmen von Wasserständen, Pegelständen o.Ä. zu fertigen.

 

Anzeige- und Schadenminderungspflicht

Aus dem Versicherungsvertrag mit Ihrem Versicherer sind Sie zur unverzüglichen Schadensanzeige gegenüber Ihrem Versicherer verpflichtet. Zudem obliegt Ihnen eine Schadensminderungspflicht, d. h. Sie sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und weitere Schäden – soweit möglich – abzuwenden, z.B. durch Veranlassung des Abpumpens des Kellers (auch ohne Rücksprache mit dem Versicherer).

Diese Bestrebungen sind ebenfalls zu dokumentieren. Sie müssen sich hierbei jedoch keinesfalls in Lebensgefahr begeben.

 

Betroffen und die Versicherung bezahlt nicht?

Die jeweiligen Versicherer werden aufgrund der Vielzahl der Schadensfälle entsprechend verlängerte Bearbeitungszeiten benötigen.

Im Einzelfall bieten Versicherer zur Schadensbegutachtung entsprechende örtliche Sachverständigenstellen an, bei denen man kurzfristig eine Schadensermittlung erhalten kann.

 

Soweit der Versicherer Ihre Ansprüche ablehnt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Bildrechte: © iStock-1304672446 iStock-1460877209 iStock-1248415649 iStock-1094465844 iStock-463352805 iStock-1301275190

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