Corona-Überbrückungshilfen –
Schlussabrechnungen Paket 1
(Überbrückungshilfen I-III sowie November- und Dezemberhilfe)
Die Bundeshilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise sind mit der Überbrückungshilfe IV nun ausgelaufen. Für die beantragten Programme sind nun im Nachgang zwingend Schlussabrechnungen zu erstellen. In vielen Fällen wurden die Corona-Wirtschaftshilfen auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I bis IV, sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 31.12.2022 eine Schlussabrechnung einzureichen. Zunächst wird die Einreichung der Schlussabrechnung im Paket 1 ermöglicht. Diese umfasst:
- Überbrückungshilfe I
- Novemberhilfe
- Dezemberhilfe
- Überbrückungshilfe II
- Überbrückungshilfe III
Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV folgt zu einem späteren Zeitpunkt im „Paket 2“. Die Bündelung in zwei Paketen soll u.a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern.
Wie erfolgt die Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung erfolgt durch den Steuerberater der den ursprünglichen Antrag eingereicht hat und wird ausschließlich digital über das Antragsportal erfolgen. Die Vorarbeiten (Anlage Organisationprofil und Zuordnung der Anträge) bereiten wir für Sie vor. In einem nächsten Schritt überprüfen wir die finalen Zahlen zu den Werten aus den ursprünglichen Anträgen und stimmen diese mit Ihnen ab. Die optimale Ausnutzung der beihilferechtlichen Obergrenzen haben wir dabei im Blick.
Welche (zusätzlichen) Informationen müssen eingereicht werden
Neben Nachweisen zu den Umsatzzahlen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) der betroffenen Monate gilt es auch die weiteren Nachweise zu den Kosten, wie bspw. Einzelrechnungen vorzuhalten. Die Bewilligungsstelle wird in einzelnen Fällen Nachweise anfordern.
Zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Hilfen ist daneben eine ordnungsgemäße Eintragung in das Transparenzregister. Diesen bitten wir Sie – sofern nicht bereits geschehen – uns für die Erstellung der Schlussabrechnung zukommen zu lassen.
Darüber hinaus ist im Rahmen der Schlussabrechnung die zusätzliche Angabe zur Anzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 29.02.2020 und 30.04.2022 erforderlich.
In ausgewählten Fällen sind außerdem bereits bei der Übermittlung bestimmte Nachweise bereitzustellen. Dies betrifft sämtliche Anträge mit einem Fördervolumen von mehr als € 1 Mio., Anträge auf Basis der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe oder der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich. Eine zwingende Nachweiseinreichung muss auch in Fällen der Abschreibungen für Wertminderungen in der Überbrückungshilfe III erfolgen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
© Wanke & Nigg 2022
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