Inflationsausgleichsprämie
Was ist das?
Zuschüsse (Geld) und Sachbezüge (z. B. Gutscheine für Essen, Tanken, Konsumgüter sowie entsprechende Waren selbst) bis zu einer Höhe von 3.000,00 € steuerfrei vom Arbeitgeber an den aktiven Arbeitnehmer („normale“ Arbeitnehmer, Teilzeitarbeitnehmer, Minijobber, etc.): fraglich ob dies auch für Arbeitnehmer im Krankengeldbezug oder in Elternzeit gilt (FAQs des BMF*)
Was darf/muss gezahlt werden?
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.
Was ist möglich?
Die Prämie kann zusätzlich und freiwillig zum Arbeitslohn gewährt werden, wenn sie nicht bereits (tarif-) vertraglich zugesichert und/oder vorher vereinbart war.
ACHTUNG: Betriebliche Übung!
Wurden bislang Zahlung (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Prämien) regelmäßig oder wiederholt geleistet, hat der Arbeitnehmer ggf. einen Rechtsanspruch auf diese Leistung, damit ist diese zugesichert!
Risiko: Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zu der Inflationsausgleichsprämie die Sonderzahlung einklagen → Arbeitgeber zahlt doppelt!
Hinweis: Arbeitnehmer kann auf die bereits zugesagte oder vereinbarte Leistung nicht verzichten
Wie geht’s | Wann und wie?
Ab dem 26.10.2022 bis einschließlich 31.12.2024 besteht die Möglichkeit, die Inflationsausgleichs-prämie in variabler Höhe auszuzahlen:
- überhaupt nicht
- einmalig
- unregelmäßig
- regelmäßig > monatlich / quartalsweise / jährlich
Bekommt jeder gleich viel?
Arbeitgeber muss verschiedene Mitarbeitergruppen „bilden“ (z. B. Führungsebene, Innen-/Außendienst, tariflich/außertariflich etc.). Es ist auch zulässig, an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten anzuknüpfen.
Beispiele:
Mögliche Auszahlungsvariante (innerhalb gebildeter Mitarbeitergruppen):
- Alle tariflichen Innendienstmitarbeiter 500 €
- Alle tariflichen Außendienstmitarbeiter 1.000 €
- Alle außertariflichen Mitarbeiter 250 €
Nicht mögliche Auszahlungsvariante (da Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz):
- Alle männlichen Mitarbeiter 500 €
- Alle weiblichen Mitarbeiterinnen 1.000 €
- Betriebszugehörigkeit und Leistungsfähigkeit dürfen keine Rolle spielen!
Mehrere Arbeitsverhältnisse?
Mitarbeiter mit Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (z. B. Hauptjob bei Fa. Müller und Minijob bei Fa. Schmid) können die Prämie mehrfach (max. 3.000 € pro Arbeitgeber) erhalten.
Vereinbarung / Abrechnung:
Die Prämie sollte unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden; zudem sollte ein entsprechender Hinweis auf der Lohnabrechnung zur Herstellung des Bezuges zur Abmilderung der Preissteigerungen erfolgen.
Gerne unterstützen wir bei der Formulierung bei Arbeitnehmern oder auch bei Gesellschafterbeschlüssen.
Zusammenfassung:
An wen kann die steuer- und beitragsfreie Gewährung der Inflationsausgleichsprämie erfolgen?
- Arbeitnehmer in Voll-/Teilzeit oder Kurzarbeit
- Minijobber/ Aushilfen
- „normale“ Geschäftsführer
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (Achtung: Fremdvergleich)
- familiennahe Beschäftigte (Achtung: Fremdvergleich)
An wen kann die Gewährung nicht erfolgen (da kein aktives Arbeits-/Dienstverhältnis vorliegt)?
- Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- freie Mitarbeiter
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei vorgenannten Ausführungen lediglich um eine Momentaufnahme des aktuellen Sachstands handelt, der sich jederzeit ändern kann.
© Wanke & Nigg 2022
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